Aktuelles zu Recht und Gesetz
Recht und Gesetz
Unser Rechtssytem obliegt einem kontinuierlichen Wandel. Im Nachfolgenden haben wir eine Auswahl aus verschiedenen Themenbereichen, zu aktuellen Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen, zusammengestellt:
Rechtsprechung
Arbeitnehmer haftet nicht bei verzögerter Zustellung der Krankmeldung
Wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht samstags in die Post gegeben aber erst am folgenden Montag abgestempelt und dem Arbeitgeber zugestellt, so ist die Verzögerung nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung. Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag heißt es unter § 7:
"Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder durch andere Umstände an der Arbeit verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber am ersten Krankheitstag anzuzeigen. Spätestens am dritten Krankheitstag hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorzulegen. ..."
Der seit geraumer Zeit erkrankte Kläger erhielt am 17.04.2009 von seinem Arzt ein Folgeattest. Er teilte dies der Beklagten am 20.04. morgens fernmündlich mit.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging bei der Beklagten am 23.04.2009 ein. Sie befand sich in einem Briefumschlag, der nach dem Poststempel am Montag, 20.04.2009, von dem Kläger zur Post gegeben worden ist.
Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die dem Kläger erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Die hiergegen eingelegte Berufung ist nicht begründet, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Es kann dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, jedenfalls ist sie nicht schuldhaft. Der Kläger war nach seinem eigenen unwidersprochenen Vorbringen am Freitagnachmittag beim Arzt und hat am darauf folgenden Tag die Arbeitsunfähigkeit in den Briefkasten geworfen. Dass der Briefumschlag erst einen Poststempel vom darauf folgenden Montag ausweist, erklärt sich zwanglos mit dem Umstand, dass der Briefkasten voraussichtlich am Wochenende nicht geleert worden ist. Damit hat der Kläger alles getan was vernünftigerweise von ihm zu erwarten war. Die Verzögerungen bei der Post sind ihm nicht zuzurechnen.
Quelle:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 165/09
Beweispflicht für Anwendung eines Tarifvertrages liegt bei Rentenversicherung
Möchte ein Rentenversicherungsträger vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage eines Mindestlohntarifvertrages nachfordern, so hat er zu beweisen, dass dieser mittels Allgemeinverbindlichkeitserklärung überhaupt Anwendung findet.
Das LSG Berlin-Brandenburg hatte kürzlich in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob von Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge nach erhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Löhne zu den Mindestlöhnen ergeben, welche die Lohntabelle für das Maler- und Lackiererhandwerk im Land Brandenburg vom 01.10.1997 vorgesehen hatte.
Abgeschlossen hatten diesen Tarifvertrag (mit Mindestlohnfestsetzungen v. 08.09.1998) der Landesinnungsverband für das Maler- und Lackiererhandwerk Berlin-Brandenburg und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg. Für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. April 1999 war die Lohntabelle durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) für allgemein verbindlich erklärt worden.
Die Kläger - ehemalige Arbeitgeber - hatten vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung hätten nicht vorgelegen. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel, ob damals bei den tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 Prozent der betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien.
Das LSG hat in den Urteilen die Zweifel geteilt und festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf den betreffenden Tarifvertrag nicht anwendbar ist.
Das Ministerium hat Zahlen aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt, wonach der Prozentsatz noch bei 52 Prozent gelegen habe, obwohl bekannt war, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 01.01.1998 mehrere Kreisverbände der Arbeitgeber aus dem Landesverband ausgetreten sind. 1999 war der Prozentsatz bereits auf 34 Prozent abgesunken gewesen. Der die Sozialversicherungsbeiträge nachfordernde Rentenversicherungsträger hätte in dieser Situation darlegen und beweisen müssen, dass entgegen dem Anschein die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung doch vorgelegen haben. Dies ist ihm nicht geglückt.
Quelle:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2010
Aktenzeichen: L 1 KR 87/08|L 1 KR 361/08